§ 1 Zweck
Stand: 28.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/1#abs-1a (1a) Ferner regelt dieses Gesetz die Durchführung von Fördermaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/1#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.06.1969 – 2 StR 30/69
- VG Trier, 20.05.2015 – 5 K 1826/14.TR
- BGH, 13.05.1977 – 2 StR 602/76Zitiert von 1
- BGH, 16.06.1959 – 1 StR 643/58
- BVerwG, 18.06.2008 – 3 C 5.08Zitiert von 19
- OVG Sachsen, 27.01.2022 – 3 A 1196/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2023 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 289)
BGBl. 2023 I Nr. 289
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.